Strafprozess gegen Prof. Bhakdi wegen Volksverhetzung

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PRHL
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Strafprozess gegen Prof. Bhakdi wegen Volksverhetzung

Postby PRHL » 7 months 3 days ago (Sat Nov 05, 2022 10:15 am)

KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.. - hatte am 12.06.2022 einen Artikel veröffentlicht: Ist Professor Bhakdi ein Volksverhetzer? Ein Ausschnitt:
Einer der beiden Tatvorwürfe lautet, er habe in einem auf unter anderem Twitter veröffentlichten Interview im April 2021 auf die Gefährlichkeit der Corona-Impfung hingewiesen und dabei besonders die israelische Impfpolitik kritisiert. Dabei habe er geäußert, die Juden hätten ihr eigenes Land in etwas verwandelt, was noch schlimmer als Deutschland sei (gemeint dürfte das Deutschland des Dritten Reiches gewesen sein). Die Juden lernten gut, und jetzt hätten sie das Böse gelernt (Berliner Morgenpost). Die Strafnorm, unter die diese Äußerungen subsumiert werden sollen, ist § 130 StGB, der mehrere Tatbestandsvarianten aufweist. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig benennt den Tatvorwurf in ihrer Presseerklärung vom Mai 2022 wie folgt: „… mit generalisierenden Aussagen auch gegenüber den in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und diese als religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht zu haben“ und zitiert dazu § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Es geht also zunächst um Aufstachelung zum Hass. Dieses Tatbestandsmerkmal wird definiert als eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizes zu einer feindseligen Haltung (Fischer, StGB, 69. Auflage, Rn. 8 zu § 130 mit zahlreichen Nachweisen; Hervorhebung durch d. Verf.).

Der §130 gegen einen "Corona-Leugner"? Nun, bereits am Anfang der angeblichen "Pandemie" konnte man schnell zum "Rechtsextremisten" erklärt werden, wenn man das Killervirus-Narrativ hinterfragte.

Anlässlich eines neueren KRiStA-Artikels zum Fall Bhakdi habe ich am 04.11.2022 eine Pressemitteilung veröffentlicht:

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Strafprozess wegen Volksverhetzung

KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. - veröffentlichte am 03.11.2022 einen Artikel bzgl. der Strafverfolgung gegen Prof. Dr. Sucharit Bhakdi wegen Volksverhetzung: "Zweierlei Maß bei der Justiz?" Ein Ausschnitt:
»Im Fall Bhakdi wird über den der Anklageschrift zugrundeliegenden Sachverhalt wohl nicht gestritten; die verfahrensgegenständlichen Äußerungen werden so gefallen sein, wie die Generalstaatsanwaltschaft es darstellt. Es geht nur mehr um die reine Rechtsfrage, ob diese Äußerungen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Das Amtsgericht Plön hat diese Frage – vorläufig – mit ja beantwortet. Ihm sei hier ein weiterer Anstoß gegeben, seine Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken: Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB setzt voraus, dass die betreffende Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit der Einfügung dieser Friedensschutzklausel wollte der Gesetzgeber den Tatbestand der Volksverhetzung eingrenzen. Eine lediglich abstrakte Möglichkeit der Friedensgefährdung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. Die Rechtsprechung fordert für die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, das Vorliegen konkreter Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGH, Urteil vom 12.12.2000, 1 StR 184/00 = BGHSt 46, 212 (218)). Das wird man von Bhakdis Äußerungen wohl nicht einmal dann sagen können, wenn man der (keineswegs zwingenden und daher von vornherein als Strafbarkeitsgrundlage nicht tauglichen) Interpretation der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig folgt. Sie sind nicht im Entferntesten den aufhetzerischen NS-Slogans gleichzusetzen, die von der Rechtsprechung mit Recht als Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB angesehen wurden („Juden raus!“, „Juda verrecke!“ und dergleichen). ... Keine Sorgen mehr über strafrechtliche Verfolgung muss sich Frau S. aus Mittelfranken machen. Sie hatte am 10. August 2021 bei Facebook dies veröffentlicht: „Ich hätte jeden Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne Genickschussanlage gesteckt…Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann erstmal auszubeuten, zu foltern etc.“ Das zog mehrere Strafanzeigen nach sich. Die Staatsanwaltschaft Ansbach sah den Tatbestand der Volksverhetzung als erfüllt an. Was auch sonst, dazu kann es ja wohl keine zwei Meinungen geben. Oder? Unter Juristen schon – den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls lehnte das Amtsgericht Ansbach (Aktenzeichen 5 Cs 1012 Js 7310/21) nämlich ab. Begründung, sinngemäß und verkürzt: Frau S. könne es ja vielleicht nicht so gemeint haben. Diese Begründung scheint die Staatsanwaltschaft Ansbach überzeugt zu haben, denn sie hat darauf verzichtet, von dem ihr zustehenden Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde Gebrauch zu machen. Frau S. wird für ihre öffentlich dargebotenen sadistischen Nazi-Phantasien und Hassreden strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen und kann, anders als Prof. Bhakdi, ruhig schlafen.«
In der dortigen Kommentarfunktion hat ein Leser eingetragen:
»Strafprozesse in der BRD - wie zuverlässig ist die Tatsachenaufklärung bei der Hauptverhandlung? Aus einem meiner Strafprozesse: Der "Experte" hatte in seinem "Gutachten" - das ich vor der Verhandlung zugestellt bekam - mich u. a. beschuldigt, dass ich kein Diplom besitze. Für die Verhandlung selbst habe ich dann buchstäblich kiloweise (Bücher ... und auch das DIPLOM) mitgebracht sowie ein schriftliches Plädoyer - zum rettungslosen vollständigen Zerreißen des "Gutachtens".
In der Hauptverhandlung verbot mir der Richter das Verlesen des Plädoyers. Obendrein verbot er mir, das Gutachten zu kritisieren. Es ginge in der Verhandlung nur noch um die Festlegung meiner Strafe (Schöffengericht - nur zuständig für erwartete Freiheitsstrafen von zwei bis vier Jahre Gefängnis). Über diese Hauptverhandlung stand sogar etwas in den Mainstream-Medien, wenngleich radikal unzutreffend. Anyway: Entgegen dem Verbot habe ich in der Verhandlung dem Richter viele Beweise gezeigt dafür, dass das Gutachten eine absurde Lügenpropaganda ist - auch mein Diplom. Der Vorgang ist in den Justizakten protokolliert - das Verhandlungsprotokoll habe ich vorliegen. Und die Justiz? Sie verbietet mir bis heute, das Gutachten zu kritisieren, d. h. ich mache mich bereits durch Erwähnung des Diploms strafbar. Ich veröffentliche das Diplom in Fotos, in Videos, ich nenne den Richter und die Staatsanwälte und v. a. den "Gutachter" beim Namen und bezeichne sie öffentlich als Lügner und Rechtsbeuger.
Gegen ein solches System hilft nur der aufrechte Widerstand.«
"Rechtsbeugermafia", "Rechtsbruchbude", "gefährlichste kriminelle Vereinigung" - derlei Bezeichnungen für die Justiz kursieren schon seit sehr langer Zeit. Speziell bzgl. "Beleidigung" gibt es zahlreiche Darlegungen, dass - infolge fehlender Strafbestimmtheit - jeder "Beleidigungsprozess" zwangsläufig unausweichlich reinste Willkür ist, also gegen das Willkürverbot verstößt und somit per se illegal ist. Bert Steffens bezeichnet jede Beleidigungsjustiz als "Unrechtsprechung" und "Verbrechen".
Bei "Volksverhetzung" ist die Sach- und Rechtslage oft nicht viel günstiger als bei Beleidigung. Zwar ist hier faktisch - im Gegensatz zur "Beleidigung" - richterliche Willkür durch den Gesetzesbuchstaben eingeschränkt. Aber wenn die Justiz vollständig unabhängig ist von Recht und Gesetz - man betrachte die Rechtsprechung in Sachen Rechtsbeugung -, dann tröstet ein Gesetzestext wenig. Speziell in Sachen "Covid-19" sieht es ganz besonders düster aus. Zwar wurden umfangreiche, zeit- und kostenintensive Prozesse gegen die "Corona"-Politik angestrengt, z. B. gegen die Impfpflicht in der Bundeswehr. Zwar gab es viele Betroffene, die sich - oft mit kostspieliger anwaltlicher Vertretung - gegen "Corona"-Bußgeldbescheide gewehrt haben. Aber die Bilanz dieser ganzen Anstrengungen ernüchtert. Zwar endet - angeblich - die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 31.12., aber Rechtsanwalt Holger Fischer kommentiert dies auf seinem Telegram-Kanal (HolgerFischerRA/6143): »Die Soldaten, die Kinder impfwütiger Elternteile, die notfalls Sorgerechtsstreite mit dem andersdenkenden Elternteil entfachen, die Alten und Behinderten, die nicht selbst entscheiden können - für sie endet es am 01.01. nicht. Ein Ende ist nirgendwo in Sicht, solange es die STIKO-Empfehlungen gibt. ... Unsere Soldaten konnten die Zwangsgeimpften nicht schützen, nicht die kleinen Kinder, nicht einmal sich selbst. Und Polizei, Ordnungsamt und Justiz verfolgten die, die sich schützend vor sie und die Kinder stellten, und verfolgen sie weiter.«
Eine Verurteilung von Prof. Dr. Sucharit Bhakdi wegen Volksverhetzung würde für die Impfgegner kaum Vorteile bringen.
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