Subjektivismus als alleinige Handlungsgrundlage der Justiz
Für Verurteilungen von Unschuldigen bedient sich die Justiz immer wieder gerne des Subjektivismus, um einerseits dem Unschuldigen eine Straftat anzudichten und anderseits auf eine sachliche Begründung für Anklage resp. Verurteilung zu verzichten. Die Standardformulierung lautet, der Unschuldige sei sich "bewusst", eine Straftat begangen zu haben.
Pater Rolf Hermann Lingen
Fälle dieser Art gibt es bereits jetzt unzählige, und ein Ende dieser irrationalen Bewusstseins-Justiz ist nicht abzusehen. Hier nur beispielhaft einige wenige Bereiche, in denen die Bewusstseins-Justiz konstitutiv ist:
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2. Noch immer eine großen Teil der Subjektivismus-Verurteilungen betrifft die so gen. "Holocaust-Leugnung". Dabei werden so gen. "Revisionisten" als "Neo-Nazis", "Hitler-Verehrer", "Geschichtsfälscher" etc. hingestellt. Nun bestreitet niemand ernsthaft, dass Hitler und seine Anhänger für Verbrechen gegen Juden verantwortlich sind. Auch bestreitet niemand ernsthaft, dass es unter den "Revisionisten" Neo-Nazis, Hitler-Verehrer, Geschichtsfälscher etc. gibt. Aber man muss sich einfach der Tatsache stellen, dass vieles, was - oft strafbewehrt - als "Holocaust"-Glaubensinhalt verbreitet wurde, mittlerweile dank den Revisionisten auch von höchsten Stellen widerrufen wurde, wenn auch meist erst nach Jahrzehnten. Konkrete Beispiele sind die Reduzierung der Opferzahlen auf den (1995 ausgetauschten) Auschwitz-Gedenktafeln oder der Verzicht auf die "Seifenlegende" ("Seife aus Judenfett"). Sogar die Aussage des bekannten Historikers David Irving, dass die "Gaskammer" in Ausschwitz kein Originalbau ist, wofür Irving zu 30.000 DM Strafe verurteilt wurde, wurde mittlerweile vom Museum Auschwitz explizit als wahr zugegeben. Trotz allem werden faktisch nicht nur Beweisanträge bei "Revisionisten"-Prozessen abgelehnt, es wird sogar der Verteidigung ausdrücklich verboten, Beweise für die Richtigkeit revisionistischer Aussagen vorzubringen. Und es wird sogar offen zugegeben, dass die Beweislage für den "Holocaust" sehr dürftig ist: Das hat die Justiz in ihren Prozessen gegen Ernst Zündel und Germar Rudolf ausdrücklich eingestanden, und Raul Hilberg erklärte noch im Juni 2006 ("Standard", Wien), dass der Holocaust überhaupt erst zu 20 Prozent erforscht sei. Welchen Wert die objektive Wahrheit gegenüber subjektistischen Unterstellungen seitens der Justiz hat, erläuterte Richter Ulrich Meinerzhagen bei der Verurteilung Zündels unmissverständlich: "Es ist unerheblich, ob es den Holocaust gegeben hat oder nicht; seine Leugnung jedenfalls ist in Deutschland verboten." Damit wird der sehr enge Rahmen des §130 StGB heillos gesprengt und jede Bindung an Recht und Gesetz völlig aufgegeben: Gem. §130 StGB wird bestraft, "wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art ... billigt, leugnet oder verharmlost." Von der Justiz wird aber statt dessen bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus bloß angeblich begangene Handlung resp. gar nicht begangene Handlung als eben eine solche bezeichnet. Nimmt man also die zahlreichen massiven Korrekturen bzgl. Holocaust-Behauptungen, die Beweisverbote für Forscher, die offen zugegebene sehr dürftige Beweislage und die absolute Unerheblichkeit der geschichtlichen Wahrheit sowie die Missachtung des gesetzlichen Rahmens zusammen, leuchtet immerhin schnell ein, warum die Justiz normalerweise auch keine andere Möglichkeit hat, "Revisionisten" zu verurteilen, als eben mit Verweis auf das "Bewusstsein" der "Revisionisten", "Unrecht" zu begehen.
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Subjektivismus als alleinige Handlungsgrundlage der Justiz
Alle Kraft der Menschen wird erworben durch Kampf mit sich selbst und Überwindung seiner selbst. — Johann Gottlieb Fichte
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