Holocaust-Leugnung straffrei

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PRHL
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Holocaust-Leugnung straffrei

Postby PRHL » 4 years 11 months ago (Wed Jun 13, 2018 9:49 am)

Holocaust-Leugnung straffrei
Pressemeldung: Die Bestimmtheit des § 130 Strafgesetzbuch (StGB)
Pater Rolf Hermann Lingen, Goldbrink 2a, 46282 Dorsten, 49236245083, http://www.pater-lingen.de, 13.06.2018
Auf der deutschen Seite luebeck-kunterbunt.de gibt es seit Jahren - anscheinend unbeanstandet - eine Zitatensammlung, beginnend mit »"Auschwitz war ein schrecklicher Ort, aber es war kein Vernichtungslager." (Gitta Sereny, London Times 2001.) Rechtliche Konsequenzen: Keine.« Die 89-jährige Ursula Haverbeck sitzt derzeit für noch mindestens drei Jahre im Gefängnis wegen Holocaust-Leugnung. Haverbeck hatte am 14.07.2014 an den Generalbundesanwalt geschrieben: "Nach Darstellung der Standort- und Kommandanturbefehle war Auschwitz kein Vernichtungs- sondern ein Arbeitslager, in welchem die Inhaftierten für die Rüstungsproduktion arbeitsfähig zu erhalten waren. (Anlage 2, Gitta Sereny)." Am 11.06.2018 meldete ndr.de (Erneut Gefängnis für Holocaust-Leugnerin Haverbeck): "In dem Beschluss des OLG heißt es, Haverbeck habe die Schriften bei verschiedenen Gelegenheiten per Internet, Post und in Gerichtssälen verteilt. Darin habe sie behauptet, dass es den Holocaust nicht gab und dass es sich bei dem Vernichtungslager Auschwitz um ein Arbeitslager handelte. Laut dem Beschluss leugnete Haverbeck dabei in Form sogenannter Tatsachenbehauptungen "geschichtlich erwiesene Tatsachen". Daher könne sie sich nicht auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen.«
Der ndr-Artikel verschweigt allerdings, dass Haverbeck auf Gitta Sereny verweist.
Ebenfalls derzeit im Gefängnis: Die kanadische Musiklehrerin (Violine) Monika Schaefer für das Youtube-Video "Entschuldigung Mama, ich hatte Unrecht was den Holocaust betrifft". Am 02.07.2018 beginnt der diesbzgl. Strafprozess 12 Js 22685/16 beim Landgericht München II, und bereits jetzt kursiert eine Schrift ihres Bruders Alfred Schaefer: "Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens". Einleitend behauptet Alfred Schaefer: »Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist abzulehnen, da die Anklageschrift unwirksam ist. Es liegt hier ein unmittelbar tatbezogenes Verfahrenshindernis vor. Eine Tatfeststellung (Feststellung einer „Leugnung”) ist nicht möglich. Fehlende Tatfeststellung hindert das Fällen eines Schuldspruchs. Eine unter solchen Umständen vorgehende Strafverfolgung ist rechtswidrig. Die Anklage ist unbestimmt. Es ist unbestimmt und daher nicht beurteilbar, welche konkreten Handlungen und Sachverhalte mit dem Begriff „Holocaust” bzw. „Völkermord” gemeint, umfaßt und betroffen seien: welche Maßnahmen, an welchen Orten, mit welchen Mitteln, mit welchen Folgen. Nachdem schon die Strafvorschriften keine konkrete Bestimmung des „Holocaust” enthalten, ist unklar, was konkret „geleugnet” worden sei. [...] Es wird wegen „Leugnens” angeklagt, ohne daß bestimmt ist, wie die Wahrheit sei. Es wird nach Belieben entschieden, welche Aussagen bestraft werden sollen und welche nicht. Weder in Strafvorschrift noch in Anklageschrift ist eine konkrete Bestimmung des „Leugnungsgegenstands” „Holocaust” erfolgt. Es ist daher nicht beurteilbar, was konkret „geleugnet” worden sei« (S. 1f).
Im weiteren werden viele Beispiele von widersprüchlichen Holocaust-Aussagen genannt, z.B.: »Fritjof Meyer schreibt in o.g. Artikel der Zeitschrift „Osteuropa” unangeklagt, daß es „wahrscheinlich 356 000 im Gas Ermordete” in Auschwitz gegeben habe, eine Zahl, die er aus Berechnungen schließt, die auf der geschätzten Gesamtzahl der nach Auschwitz transportierten Menschen beruhen sowie auf „der zum Teil geschätzten Krematoriumskapazität”. Andere wurden verurteilt, weil sie 4 Millionen Vergasungen in Auschwitz (oder 6 Millionen insgesamt) in Zweifel gezogen hatten. Es ist nicht bestimmt, welche Opferzahlen ohne Gefahr einer Bestrafung genannt werden können und unterhalb welcher Zahl mit einer Bestrafung zu rechnen ist. Fritjof Meyer wurde auch für folgende Äußerung in der Zeitschrift „Sezession”, Heft 17, April 2007 nicht angeklagt, ebensowenig wie die von ihm genannten Personen für deren Äußerungen: „Bis in die Gegenwart hat sich über Dimension und wichtige Details des Verbrechens vor allem in Auschwitz die letzte Klarheit nicht finden lassen. Neben der fortgesetzten Multiplikation der Opferzahlen gibt es auch ein seltsames Diminutiv [Verkleinerungsform eines Wortes], etwa bei Rita Sereny, die Auschwitz gar nicht für ein Vernichtungslager hält, oder Daniel Goldhagen, der den Gasmord als ,epiphenomenal' im Holocaust, als nebensächlich einstuft. Dokumente sind rar, ebenso zuverlässige Zeugen.”« (S. 8f).
Zudem werden berühmte Holocaust-Augenzeugen aufgeführt, deren Falschaussagen mittlerweile offiziell zugegeben sind, z.B. Enric Marco, Binjamin Wilkomirski und Donald Watt (S. 17).
Soweit der Blick in Alfreds "Einwendungen". Bereits vor über zwei Monaten, am 08.04.2018, hatte ich selbst an die in München (JVA Stadlheim) Inhaftierte Monika Schaefer einen Brief geschrieben: »Es ist mir in all den Jahren nicht gelungen herauszufinden, wie man einer Verurteilung wegen Holocaustleugnung entgehen kann. Rein rechtlich gesehen, ist "Holocaustleugnung" gar nicht strafbar, weil es keinen entsprechenden Paragraphen im Strafgesetzbuch gibt. Das Wort "Holocaust" kommt dort noch nicht einmal vor, geschweige denn, dass es inhaltlich bestimmt ist. Der Begriff Holocaust bezeichnet im Alten Testament das Opfer, das "ganz" (holos) "verbrannt" (kaustos) wurde. "Holocaust" meint von daher also keine Nazi-Handlungen, keine Menschenopfer, keine Vergasungen etc. Bereits am 10.12.2009, d.h. vor über acht Jahren, habe ich eine Beschwerde eingereicht beim Bundesverfassungsgericht, am 15.07.2010 dann beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Beschwerdegegenstand: Der § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung) verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot (keine Strafe ohne Gesetz - nulla poena sine lege). Am 08.01.2010 habe ich deshalb an das Regionale Informationszentrum der Vereinten Nationen für Westeuropa (UNRIC), Bonn, gefaxt:
»Auf der UNO-Holocost-Homepage steht quasi als Vorwort: "Denying historical facts, especially on such an important subject as the Holocaust, is just not acceptable. Nor is it acceptable to call for the elimination of any State or people." [Das Leugnen historischer Tatsachen, besonders bei einem so wichtigen Thema wie dem Holocaust, ist schlichtweg nicht hinnehmbar. Es ist ebenfalls nicht hinnehmbar, zur Vernichtung irgendeines Staates oder Volkes aufzurufen.] (Secretary-General Ban Ki-moon, Press Conference SG/2120, 14 December 2006). Seit Jahren versuche ich - erfolglos - u.a. durch Lektüre von Fachliteratur sowie durch zahlreiche Anfragen, Strafanzeigen etc. pp. herauszufinden, wie überhaupt das Credo lautet, das man bekennen muss, um nicht wegen "Holocaust-Leugnung" kriminalisiert zu werden. Also: Was sind die "historischen Tatsachen", die zu leugnen "nicht hinnehmbar" ist?«
Noch heute: Alles erfolglos! Deshalb meine Bitte: Lassen Sie sich von der Justiz die Einzelheiten schriftlich geben, die man glauben muss, um einer Verurteilung wegen Holocaustleugnung zu entgehen, und schicken Sie mir diese zu.«
Erst heute, 13.06.2018, erhielt ich Monikas Antwortbrief, datiert 22.05.2018, Poststempel 12.06.2018: Darin erfuhr ich, dass der Brief überhaupt erst nach 40 (vierzig) Tagen an Monika herausgegeben wurde. Möglicher Grund für diese Verzögerung: Die Gefängnisleitung hat meinen Brief zunächst an die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung geschickt. Tatsachen sind jedenfalls, dass a) Monika den Brief schließlich erhalten hat, b) ich in der gesamten Zeit in keiner Weise von der Justiz behelligt wurde und c) Monika mir auch unzensiert antworten konnte - allerdings hat weder Monika noch sonst eine Behörde (die JVA, Staatsanwaltschaft o.ä.) meine Frage nach dem Begriff Holocaust beantwortet.
Das Anliegen bleibt also: Der Gesetzgeber muss klar bestimmen, womit genau der Straftatbestand Holocaustleugnung überhaupt erfüllt ist. Andernfalls liegt eine Verletzung des Menschenrechts "Keine Strafe ohne Gesetz" vor, was von Nationalsozialisten als gefährliche Waffe gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht werden könnte. Offenkundigen Volksverhetzern darf man keinen solchen Triumph bereiten.

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