StA Stuttgart freut sich auf Ankunft G.Rudolfs

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neocon
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StA Stuttgart freut sich auf Ankunft G.Rudolfs

Postby neocon » 1 decade 7 years ago (Sat Nov 12, 2005 6:20 pm)

http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1 ... 52/kabs4o/

In dem Artikel steht immerhin dass R. Mitarbeiter des Stuttgarter Max-Planck-Instituts
war und im nächsten Absatz, dass er Untersuchungen in Auschwitz gemacht hat.

Gar nicht sooo übel. Vielleicht geht irgendeinem ein Licht auf.

Ich hoffe die ganzen "vho" Seiten sind im Netz sechs Millionen
mal gespiegelt. Demnächst, wenn "der Staat" alle Verbindungsdaten
der letzten 12 Monate in einer Datenbank hat kommt sicher einer
der Ermittler auf die Idee und tippt:

select * from Bundesbürger where http = 'www.vho.org';

Big Brother war gestern.

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ClaudiaRothenbach
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Postby ClaudiaRothenbach » 1 decade 7 years ago (Mon Nov 14, 2005 6:52 am)

Hoffnungsschimmer gegen den großen Bruder - allerdings sind Gesetze änderbar:

GERICHTSENTSCHEIDUNG ZU FLATRATES

T-Online darf keine IP-Adressen speichern

Das Amtsgericht Darmstadt hat die bisherige Praxis von T-Online, die IP-Adressen von Flatrate-Kunden 80 Tage lang zu speichern, für illegal erklärt. Anhand der IP-Adresse kann T-Online nachträglich Surfer identifizieren - etwa bei Ermittlungen gegen Dateitauscher.

http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,363166,00.html

Hier ist der Rest:

Spätestens als T-Online im Januar 2002 erstmals Tauschbörsennutzer per Post verwarnte, war klar, dass das Unternehmen die IP-Adressen seiner Flatrate-Kunden speichert. Wie sonst hätte der Provider herausfinden können, welcher Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt den Film "Shrek" in einer Tauschbörse angeboten hat? Die Filmindustrie hatte die IP-Adresse des Surfers protokolliert und T-Online um Unterstützung in dem Fall gebeten.

Seitdem wissen Flatrate-Kunden, dass sie nicht wirklich anonym im Netz unterwegs sind. Die IP-Adresse, unter der sie Daten versenden und empfangen, enthält zwar keinerlei Informationen über sie - außer der, dass sie aus dem Adressbereich von T-Online stammt. Doch der Provider kann aus der Adresse und dem Zeitpunkt ihrer Verwendung zuordnen, wer die jeweilige IP genutzt hat.

Über die Speicherung der IP-Daten hatten sich immer wieder Kunden beschwert. T-Online brauche die Daten ja gar nicht zu Abrechnungszwecken, argumentierten sie, denn bei einer Flatrate sei es egal, wann genau jemand mit welcher Adresse im Netz unterwegs sei. Die Speicherung verstoße somit gegen deutsche Datenschutzvorschriften.

Die für T-Online zuständige Datenschutzaufsicht, das Darmstädter Regierungspräsidium, segnete die Speicherung im Januar 2003 nachträglich ab. Die IP-Nummer sei für die Fehlersicherheit der Datenverarbeitung und den Nachweis der Leistungserbringung erforderlich, argumentierte die Behörde.

Sie ist nicht gerade für eine besonders strenge Auslegung der Datenschutzvorschriften bekannt. Erst vor wenigen Monaten hatte das Darmstädter Regierungspräsidium das umstrittene Verfahren zum Verkauf der Tickets für die Fußball-WM 2006 für zulässig erklärt. Interessenten mussten Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Ausweis- und Kreditkartennummer offenbaren, um Karten bestellen zu können.

Das Amtsgericht Darmstadt hat die Speicherung von IP-Adressen durch T-Online jetzt für unzulässig erklärt. Geklagt hatte der 32-jährige Holger Voss aus Münster. Er sah die Speicherung der dynamischen IP-Adressen als unzulässige Überwachung an, die er nicht länger hinnehmen wollte. Voss war nach einer satirischen Forumsäußerung verklagt worden, seine Identität wurde über die benutzte T-Online-IP-Nummer ermittelt. In dem folgenden Prozess wurde er freigesprochen. Voss beschloss jedoch, gegen T-Online vorzugehen.

Das Darmstädter Gericht folgte der Argumentation von T-Online nicht, dass die Speicherung der IP-Adressen für den technischen Betrieb sowie für Abrechnungszwecke erforderlich ist. Voss hatte darauf verwiesen, dass andere Internetanbieter auch ohne Speicherung dieser Daten arbeiten und abrechnen können.

Das Gericht stufte die praktizierte Vorratsdatenspeicherung, bei der unabhängig von einem konkreten Anlass pauschal die Adressen aller Kunden und Kundinnen gespeichert werden, als nicht zulässig ein. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

T-Online dürfte das Urteil kaum schmecken - ebenso nicht den Ermittlungsbehörden. Für den Datenschutz ist das Urteil ohne Zweifel ein Erfolg. Bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich Bestand haben wird. T-Online dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit in die nächste Instanz ziehen. Und falls das Unternehmen auch dort verliert, könnte der Bundestag ja immer noch die Gesetze anpassen, so dass die Speicherung für zulässig erklärt wird.

Holger Dambeck

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