Das Spiegel
21.05.1973NS-PROZESSE
Nicht deutsche Art
Vor dem Helibronner Schwurgericht muß sich ein SS-Sturmmann wegen Beihilfe zum Mord verantworten. Der Hauptschuldige aber kann nicht mehr belangt werden: Er war schon vom SS-Gericht verurteilt worden.
Der Mordprozeß gegen den früheren SS-Sturmmann Rudolf Nikolaus Wüstholz, 60, in Heilbronn verläuft typisch -- die meisten Zeugen können sich nach 32 Jahren nur noch vage erinnern, haben verdrängt, wollen nichts mehr wissen. Der Angeklagte schweigt.
Befrachtet mit all den üblichen Schwierigkeiten, die sich bei Aufklärung und juristischer Wertung von NS-Verbrechen heute einstellen, ist dieser Prozeß gleichwohl -- so Staatsanwalt Rolf Sichting -- ein "einmaliger Fall".
Denn wie schon die Anklage, die Wüstholz Beihilfe "zu der aus niedrigen Beweggründen und grausam erfolgten Tötung von 6 Menschen" vorwirft, so wird sich vermutlich auch das für diese Woche erwartete Urteil in wesentlichen Punkten auf ein Feldurteil eben jener SS stützen, die den staatlichen Massenmord an fünf Millionen Juden organisierte.
Im September 1941 war ein Werkstattzug der 1. SS-Brigade unter dem Kommando des Untersturmführers Max Täubner in das ukrainische Dorf Zwiahel eingerückt. Dort ließ Täubner -- wie noch zu NS-Zeiten festgestellt wurde -- 319 jüdische Männer, Frauen und Kinder durch Genickschuß umbringen. In Scholochowo ermordeten die Männer des Werkstattzuges, dem auch Wüstholz angehörte, 191 Juden. 459 Opfer waren es wenig später in dem Ort Alexandrija.
Das war, grausig genug, an der Tagesordnung. Für die Reitende Abteilung des SS-Kavallerie-Regiments 2 galt damals beispielsweise der "ausdrückliche Befehl": "Sämtliche Juden müssen erschossen werden. Judenweiber in die Sümpfe treiben." Am 12. August hatte denn auch das Regiment vom "Einsatz Pripjet-Sümpfe" gemeldet: "Weiber und Kinder in die Sümpfe zu treiben, hatte nicht den Erfolg, den er haben sollte, denn die Sümpfe waren nicht so tief, daß ein Einsinken erfolgen konnte." Die Menschen wurden erschossen.
Gleichwohl machte Himmler zwischen dieser Massenerschießung und dem von Täubner angeordneten Massaker einen Unterschied: Die SS-Kavallerie hatte als Sonderkommando auf Befehl gehandelt. Täubner hingegen ohne "Kampfauftrag" auf eigene Faust. Das paßte nicht in das Konzept des Ordnungsfanatikers Himmler.
Besessen von der Idee, daß selbst die Massenvernichtung noch sauber-sachlich verwirklicht und der SS-Mann "dabei anständig" (Himmler) bleiben müsse, beantwortete der Reichsführer am 12. Oktober 1942 die Frage des Hauptamts-SS-Gerichts, wie bei eigenmächtigen Judenerschießungen zu verfahren sei, per Erlaß: "Bei rein politischen Motiven ... keine Bestrafung" außer zwecks "Aufrechterhaltung der Ordnung", gerichtliche Ahndung "bei eigensüchtigen oder sadistischen bzw. sexuellen Motiven".
So wurde dem SS-Mann Täubner 1943 der Prozeß gemacht -- das Urteil spiegelt die mörderische Moral. Nicht "wegen der Judenaktionen als solcher", so die Begründung. solle der Angeklagte bestraft werden ("... es ist um keinen der getöteten Juden schade"), wohl aber, weil er sich "zu Grausamkeiten" habe "hinreißen lassen, die eines deutschen Mannes und SS-Führers unwürdig sind".
Das SS-Urteil konstatierte "üble Ausschreitungen". Wüstholz etwa habe die Juden veranlaßt. "sich gegenseitig totzuschlagen, wobei versprochen wurde, daß der Überlebende nicht erschossen werde". Zugführer Täubner "prügelte selbst mit"; bei Pausen intonierte er auf seiner Ziehharmonika das Lied "Du bist verrückt, mein Kind". Die Mordszenen hielten Täubner und sein Sturmmann Ernst Fritsch, heute Ortsvorsteher einer Gemeinde bei Kehl, mit der Kamera fest.
Wegen Verabsäumung der Dienstaufsichtspflicht (Täubner ließ "seine Männer ... seelisch verkommen") und wegen militärischen Ungehorsams (weil die Erschießungen photographiert worden waren) verhängte das SS-Gericht eine zehnjährige Zuchthausstrafe -- als "Photographierfall" ging der Prozeß in die Annalen der Himmler-Truppe ein.
Eben diese Verurteilung aber bewahrt Täubner, der zwei Jahre der Strafe absaß, heute davor, erneut vor Gericht gestellt zu werden, diesmal wegen Mordes. Denn mit der Auflösung der Wehrmacht und der NS-Organisationen kassierte der alliierte Kontrollrat 1946 alle Sondergerichtsurteile. Und das westdeutsche Zuständigkeitsergänzungsgesetz von 1952 läßt die "Wiederaufnahme eines durch das Urteil eines Sondergerichts rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ... nur zugunsten des Verurteilten" zu (Oberlandesgericht München zum Fall Täubner).
So sind im Heilbronner Schwurgerichtsprozeß 30 Jahre später die Rollen gleichsam vertauscht. Damals war Rudolf Wüstholz einer der Zeugen gegen Max Täubner, er selber ging straffrei aus. Heute ist Täubner Zeuge gegen Wüstholz. kann aber selber nicht mehr belangt werden.
Seinem einstigen Untergebenen schadete der Hauptverantwortliche der Mordaktionen freilich nicht. Auf alle Fragen des Heilbronner Gerichts antwortete Täubner das eine um das andere Mal: "Ich kann mich nicht mehr erinnern."
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-42001312.html